Definition Einnahme-Überschuss-Rechnung

Die Einnahmenüberschussrechnung beziehungsweise Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist eine vereinfachte gesetzlich vorgegebene Gewinnermittlungsmethode. Der Gewinn wird dabei als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben berechnet.

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Einnahme-Überschuss-Rechnung

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Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) wird in der Buchhaltung als reduzierte Form der Gewinnermittlung angesehen. Jeder, der ein Unternehmen oder eine selbstständige Tätigkeit betreibt, ist gesetzlich verpflichtet, seine geschäftlichen Aktivitäten nachvollziehbar aufzuzeichnen (§238 HGB).

Das HGB unterscheidet zwar hinsichtlich der Verpflichtung, der Form und des Umfangs zwischen kleinen und großen Unternehmen, allerdings legt es bereits im §1 HGB fest, dass jeder Gewerbe- oder Handelsbetrieb ein Kaufmann ist. Das bedeutet, egal wie klein oder groß der Betrieb ist, man ist verpflichtet Einnahmen und Ausgaben (und Überschuss) mitzuführen.

  1. Inhalt einer Einnahmen Überschuss Rechnung
  2. Aufbau einer Einnahmen Überschuss Rechnung
  3. Sollversteuerung oder Istversteuerung bei der EÜR?
  4. So werden Investitionen und Anlageabgänge verwaltet
  5. Wie werden Rückstellungen bilanziert?
  6. Privateinlagen in der Einnahmen Überschuss Rechnung
  7. So wird die Vor- und Umsatzsteuer übernommen

Inhalt einer Einnahmen Überschuss Rechnung?

Eine Einnahmen Überschuss Rechnung – auch Einnahmen Ausgaben Rechnung genannt – ist eine einfache Darstellung aller Einnahmen und Ausgaben, die in einem laufenden Jahr angefallen sind. Es besteht keine strenge Vorschrift über die Form und die Gliederung, wie es zum Beispiel bei Unternehmen der Fall ist, die zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet sind (Kapitalgesellschaften). Zwar verwenden die meisten kleinen Unternehmen eine Buchhaltungssoftware, die sich an die Kontenrahmen und die Gliederung der offiziellen Form des HGB anlehnt, das bedeutet aber noch nicht, dass damit eine Bilanz erstellt wird.

Laut §241a HGB müssen Einzelkaufleute, die zwei Jahre hintereinander weniger als 600.000 € Umsatz und 60.000 € Gewinn erwirtschaftet haben, keine Bilanz aufstellen. Kapitalgesellschaften sind laut §264 HGB immer bilanzpflichtig. Wer also keine Kapitalgesellschaft hat, und die Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreitet, muss lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aufstellen.

 

Aufbau einer EÜR

Wie bereits oben erwähnt, lehnen sich die EÜR-Ersteller meist an die offizielle Gliederung an, allerdings gibt es dafür keine Vorschrift. Die Gliederung ist wie folgt:

1. Einnahmen:

Die Einnahmen sind zu trennen zwischen umsatzsteuerpflichtige Umsätze, steuerfreie Umsätze und andere Einnahmen.

2. Ausgaben:

  • Wareneinsatz: alle Wareneinkäufe inklusive Transportkosten etc.
  • Personalkosten: alle Personalkosten, inklusive Nebenkosten etc.
  • sonstige Aufwendungen: z.B. Mieten, Versicherungen, Kfz-Kosten, Werbekosten, Abschreibung, Verwaltungskosten, wie Telefon, Bürobedarf etc.

3. Ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben 

Hier kann man nun alles auflisten, was nicht in den „normalen" Geschäftsablauf gehört.

Lese hier, wie du deine EÜR selbst erstellen kannst

EÜR: Sollversteuerung oder Istversteuerung?

Bei einer EÜR kann sowohl die Soll- als auch die Ist-Versteuerung angewendet werden. Entscheidend beim Rechnung schreiben ist also, wann die Eingangs- und Ausgangsrechnungen in die Buchhaltung einfließen. Bei der Ist-Versteuerung werden nur die Rechnungen mit gebucht, die tatsächlich bezahlt sind. Bei der Soll-Versteuerung werden alle Rechnungen sofort gebucht, unabhängig davon, ob sie zum Ende des Jahres bereits bezahlt sind. Bei der Ist-Versteuerung bedeutet das, wird am 30.12. eine Rechnung gestellt, die am 20.01 bezahlt wird, muss der Umsatz bei der EÜR nicht mit angegeben werden.

Das gilt auch für Eingangsrechnungen, die zum 31.12. noch nicht bezahlt ist, auch diese können als Ausgabe nicht berücksichtigt werden. Die Ist-Versteuerung ist für Unternehmen eigentlich immer leichter zu bewerkstelligen. Die Entscheidung, ob diese angewendet werden kann, hängt auch vom Umsatzsteuergesetz ab. Seit 2019 wurde die Grenze auf 600.000 € Jahresumsatz angehoben und ist nun identisch mit der Befreiung der Bilanzierungspflicht laut HGB. Liegt das Unternehmen unter diesem Umsatz, reicht eine einfach Einnahmen-Überschuss-Rechnung bei der die Ist-Versteuerung angewendet werden kann.

Noch einfacher ist es hier für Kleinunternehmer. Bei der Kleinunternehmerregelung entfällt die Umsatzsteuer und muss nicht berücksichtigt werden.

So werden Investitionen und Anlageabgänge verwaltet

Bei Neuanschaffung von Wirtschaftsgütern werden diese zunächst nicht als Ausgabe beziehungsweise Aufwand gebucht, sondern in einem Anlageverzeichnis geführt. In der Einnahmenüberschussrechnung werden dann die aus den Laufzeiten der Anlagegüter entstehenden Abschreibungen und die gezahlte Vorsteuer bei Anschaffung als Betriebsausgaben erfasst. Man unterscheidet hier zwischen abnutzbarem und nicht abnutzbarem Anlagevermögen.

Bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen wie Grundstücken, Finanzanlagen und Beteiligungen bleiben die Anschaffungskosten im Betriebsvermögen, bis sie veräußert sind. In die Einnahmenüberschussrechnung wird die Differenz aus Anschaffungskosten und Verkaufspreis übernommen.

Bei abnutzbarem Anlagevermögen wie Gebäuden, Maschinen und dem Fuhrpark wird anhand einer AfA-Tabelle („Absetzung für Abnutzung“), der aktuelle Wert ermittelt und eine Abschreibungsliste in die Einnahmenüberschussrechnung übernommen.

Wie werden Rückstellungen bilanziert?

Während in der doppelten Buchhaltung Steuerrückstellungen, Pensionsrückstellungen und andere Rücklagen aufgelistet werden können, besteht diese Möglichkeit bei der Einnahmenüberschussrechnung nicht. Denn Ausgaben fließen erst dann in die EÜR ein, wenn sie tatsächlich vorliegen. Daher können beispielsweise bei Gerichtsprozessen die Kosten erst dann aufgelistet werden, wenn der Prozess beendet wurde.

Die Privateinlagen und -entnahmen in der Einnahmen Überschuss Rechnung

Alle Einlagen oder Entnahmen die du für deinen privaten Gebrauch oder aus deinem persönlichen Fundus einlegst oder entnimmst, müssen für eine spätere Überprüfung aufgelistet werden. Werden deine Güter zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, übernimmst du in die Einnahmenüberschussrechnung den Wert zum Einlagezeitpunkt. Daraus resultieren Abschreibungsbeträge, die dann als Ausgaben aufgelistet werden.

Bei den privaten Entnahmen wird ähnlich vorgegangen. Denn auch die Entnahmen haben, wie die Privateinlagen, keinen Einfluss auf den Erfolg deiner Firma. Allerdings zählt die Entnahme von Gütern und Leistungen als Einnahmen deines Unternehmens. Dabei ist dann zu beachten, ob es sich um ein abnutzbares oder ein nicht abnutzbares Gut handelt. Abnutzbare Güter werden mit dem Restbuchwert in die Einnahmenüberschussrechnung übernommen, bei nicht abnutzbaren sind die Anschaffungskosten wichtig – Die Anschaffungskosten laufen nämlich in die Ermittlung deines Betriebserfolges ein.

So wird die Vor- und Umsatzsteuer übernommen

In der Einnahmenüberschussrechnung wird die Umsatzsteuer bei Ausgangsrechnungen als Einnahme – also als gesonderter Posten – geführt. Bei Eingangsrechnung wird die Vorsteuer daher als Ausgabe und ebenfalls als gesonderter Posten gebucht. Bekommst du durch die Umsatzsteuererklärung eine Erstattung, wird diese als Einnahme aufgeführt. Musst du dem Finanzamt dank der Zahllast, die durch die Umsatzsteuererklärung erhoben wird, Geld abführen, wird dies als Ausgabe behandelt.

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