Alles zur Entfernungspauschale

Entfernungspauschale – Das gilt es, zu beachten

Die tägliche Fahrt zur Arbeit ist mit Zeit und Geld verbunden. Arbeitnehmer können daher den Aufwand für ihre Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit einer sogenannten Entfernungspauschale ausgleichen. Im Rahmen deiner Einkommensteuererklärung kannst du den Aufwand der täglichen Fahrtkosten anteilig als Werbungskosten nicht selbstständiger Arbeit absetzen. Welche Verkehrsmittel du hierfür nutzen kannst und welche Obergrenzen es gibt, erfährst du im folgenden Ratgeber.

Inhaltsangabe

  1. Wie wird die Entfernungspauschale ermittelt?
  2. Hauptwohnsitz und Tätigkeitsstätte
  3. Kürzeste Entfernung
  4. Obergrenze der Entfernungspauschale
  5. Wie viele Fahrten können im Jahr abgesetzt werden?
  6. Fahrgemeinschaften
  7. Können Unfallkosten in die Entfernungspauschale einfließen?
  8. Belege und Quittungen archivieren mit FastBill

Wie wird die Entfernungspauschale ermittelt?

Arbeitnehmer können grundsätzlich 0,30 € pro Kilometer ihres täglichen Arbeitsweges, unabhängig der verwendeten Verkehrsmittel, in der Steuererklärung geltend machen. Du musst jedoch berücksichtigen, dass nicht die gesamten Kilometer, sondern lediglich der einfache Weg an einem Arbeitstag abgegolten werden kann.

Die Entfernungspauschale in Anspruch zu nehmen, lohnt sich erst, wenn die entstandenen Kosten 1.000 Euro übersteigen – denn Reisekosten zählen zu dieser sogenannten Werbungskostenpauschale, die von jedem Berufstätigen geltend gemacht werden kann.

Hauptwohnsitz und Tätigkeitsstätte

Als Arbeitsweg wird hier der kürzeste Weg zwischen deiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte bezeichnet. Dein Hauptwohnsitz gilt in diesem Fall als Ausgangspunkt für die tägliche Strecke zum Arbeitsplatz. Solltest du über mehrere Wohnungen verfügen kann die Entfernungspauschale nur vom Hauptwohnsitz aus geltend gemacht werden, da mögliche Ferienhäuser oder Wohnungen in anderen Städten nicht deinen Lebensmittelpunkt darstellen. Die erste Tätigkeitsstätte definiert der Gesetzgeber als ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers.Perfekte Buchhaltung mit FastBill

Kürzeste Entfernung

Grundsätzlich ist für die Abschreibung der Entfernungspauschale der kürzeste Weg zur Arbeit zu wählen. Solltest du aus berechtigten Gründen nicht die kürzeste Straßenverbindung nehmen, kann die Entfernungspauschale trotzdem veranschlagt werden. Ein Beispiel hierfür wäre die Zeitersparnis durch eine weniger befahrene Strecke. Solltest du einen längeren Weg zur Arbeitsstätte wählen, muss dies jedoch beim Finanzamt begründet werden.

Wichtig ist auch, dass lediglich volle Entfernungskilometer berücksichtigt werden. Bei einem Arbeitsweg von beispielsweise 12,4 km können nur die zwölf vollen Kilometer von der Steuer abgeschrieben werden.

Für den Arbeitsweg ist es außerdem unerheblich, welche Verkehrsmittel verwendet werden. Selbst eine Kombination aus privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln, Park-&-Ride-Modell genannt, ist zulässig. Solltest du beispielsweise die Hälfte der Strecke mit dem eigenen Pkw und den Rest des Arbeitswegs in der U-Bahn zurücklegen, kann die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Obergrenze der Entfernungspauschale

Grundsätzlich ist die Entfernungspauschale mit einem Höchstbetrag von 4.500 € pro Kalenderjahr gedeckelt. Diese Grenze gilt für die Nutzung sämtlicher Verkehrsmittel. Hierzu zählen:

  • Motorrad oder sonstige motorisierte Zweirädern
  • Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie Bus oder Bahn
  • Zu Fuß oder mit dem Fahrrad
  • Fahrgemeinschaften (nur als Mitfahrer)
  • Taxi 

Nicht eingeschlossen im Höchstbeitrag von 4.500 € ist die Nutzung des eigenen Pkws oder eines Dienstwagens. Um in diesem Fall höhere Kosten absetzen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Fahrt mit dem Privatfahrzeug oder Dienstwagen durchgeführt wurde.

Wie viele Fahrten können im Jahr abgesetzt werden?

Die Entfernungspauschale kann pro Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Es wird also lediglich die einfache Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstelle mit 0,30 € pro Kilometer erstattet. Die maximalen Fahrten, die du pro Kalenderjahr absetzen kannst, sind abhängig von den Arbeitstagen in der Woche:

  • 5-Tagewoche: Bis zu 230 Fahrten pro Jahr
  • 6-Tagewoche: Bis zu 280 Fahrten pro Jahr 

Die Zahl der Arbeitstage, die du für die Entfernungspauschale geltend machen kannst, ist abhängig von der Anzahl der Sonn- und Feiertage, Urlaub, Krankheitstage oder eventueller Arbeitslosigkeit. Solltest du bei einer 5-Tagewoche mehr als 230 Arbeitstage geltend machen, musst du dies in deiner Einkommensteuererklärung begründen.

Fahrgemeinschaften

Bist du Mitglied einer Fahrgemeinschaft, um täglich zur Arbeitsstelle zu gelangen, gibt es einige Aspekte zu beachten. Zum einen kann die Entfernungspauschale von jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft einzeln geltend gemacht werden. Zum Anderen darf für alle Mitglieder nur die Entfernung von der jeweiligen Wohnung und Arbeitsstätte abgeschrieben werden. Solltest du zum Beispiel einen Kollegen an einem vereinbarten Treffpunkt abholen, kann dieser Umweg in deiner Steuererklärung nicht geltend gemacht werden.

Tipp: Ehepartner, die den gleichen Weg zur Arbeit haben, können ihre Entfernungspauschalen separat beim Finanzamt einreichen.

Auch der Höchstbetrag von 4.500 Euro muss bei einer Fahrgemeinschaft beachtet werden. Für die Tage, an denen du als Mitfahrer in der Fahrgemeinschaft zur Arbeit gelangst und das eigene Fahrzeug nicht zum Einsatz kommt, ist der Höchstbetrag ebenfalls gültig.

Können Unfallkosten in die Entfernungspauschale einfließen?

Die Abschreibung der Entfernungspauschale beinhaltet grundsätzlich alle Kosten, die für den täglichen Arbeitsweg benötigt werden. Hierzu zählen unter anderem auch Parkgebühren, Versicherungs- oder ADAC-Beitrag. Solltest du auf dem Weg zur Arbeit allerdings Opfer eines Unfalls werden, können die anfallenden Kosten zusätzlich zur Pendlerpauschale abgeschrieben werden. Mögliche Kosten für Reparatur des eigenen Wagens oder durch einen verursachten Schaden an beteiligten Fahrzeugen sind hier inbegriffen.

Belege und Quittungen archivieren mit FastBill

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verfasst von
Doretta Farnbacher
Doretta arbeitet als Werkstudentin im Bereich Online Marketing & SEO. Hier gibt sie Tipps für Selbstständige und Kleinunternehmer:innen rund um die Themen Finanzen, Buchhaltung und Gründung.